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Photovoltaik Steuer & Finanzamt

Das Thema "Steuer" mag keiner so richtig, darf hier aber auch nicht vergessen werden. Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz sind einkommenssteuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Der Betreiber einer Solaranlage kann sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen.

Die Voraussetzungen dafür: Bei Betriebseröffnung wird der Gesamtumsatz der Photovoltaik für das Gründungsjahr kleiner als 17.500€ geschätzt und im Folgejahr wird der Umsatz kleiner als 50.000€ geschätzt. Wenn diese Bedingungen gegeben sind, kann das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmen geführt werden.

Konsequenzen der Kleinunternehmerregelung

Es gibt sowohl negative als auch positive Konsequenzen der Kleinunternehmerregelung. Der wohl größte Nachteil ist, dass man die Umsatz-Steuer, die für Anschaffung, Wartung und Reparatur der Anlage anfällt, nicht beim Finanzamt geltend machen kann. Dies macht einen erheblichen Kostenfaktor aus, der zur Rentabilität der Anlage beitragen kann.

Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist die einfache Handhabung. Die Formalitäten sind weniger anspruchsvoll. Auf die Umsätze aus der Solaranlage wird keine Steuer erhoben. Die Rechnungen an den Netzbetreiber über die Einspeisevergütung dürfen zum Beispiel keine Mehrwertsteuer enthalten. Für das Finanzamt muss lediglich eine Einahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden.

Photovoltaik Steuer - Expertenmeinung

Von Experten wird allerdings empfohlen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der geringe Mehraufwand für die Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt zahlt sich durch eine höhere Rendite aus. Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, gelten Sie beim Finanzamt als Unternehmer. Dann können Sie die Steuer (Mehrwertsteuer) für den Kauf der Photovoltaik-Anlage zurückerhalten. Sie müssen dann zusätzlich zur Einspeisevergütung eine Mehrwertsteuer erheben, die später an das Finanzamt abgeführt wird.

Alle Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen unter anderem laufende Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahre abschreiben.


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